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Honorar- und Entgeltordnung der Volkshochschule Schwabach

Erster Abschnitt - Honorare

§ 1      Allgemeines

  1. Für die Lehrtätigkeit an der Volkshochschule Schwabach benötigen die Dozierenden eine dem Angebot entsprechende fachliche und/oder berufliche Qualifikation, die belegt werden muss.
  2. Die freiberuflichen, nebenamtlichen und nebenberuflichen Dozierenden der Volkshochschule Schwabach erhalten Honorare nach dieser Honorarsatzung.
  3. Vor Beginn der Lehrtätigkeit schließt die Volkshochschule, vertreten durch die Leitung, mit dem Dozierenden eine schriftliche Vereinbarung über Art und Umfang der Leistungen sowie über die Höhe des Honorars. Dabei sind die Vorschriften dieser Honorar- und Entgeltordnung Bestandteil des Vertrags. Ohne schriftliche Vereinbarung kann Anspruch auf Zahlung von Honoraren nicht erhoben werden. Die Vereinbarung kann den Dozierenden in einem persönlichen und passwortgeschützten Online-Konto der Website online zugestellt und mittels eines Buttons rechtsgültig abgeschlossen werden. Ohne Vereinbarung kann ein Anspruch auf Zahlung von Honoraren nicht erhoben werden.

§ 2      Berechnung des Honorars

  1. Das Honorar basiert auf den Grundgehaltsätzen der Besoldungsordnung A in Bayern ohne weitere Zulagen oder Zuschläge. Maßgebend ist das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 in der Stufe 5. Es gilt die Tabelle, die dem Kalenderjahr zwei Jahre vorausgeht. Die Höhe des Honorars ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des Kalenderjahres bekannt zu geben.
  2. Das Honorar wird für eine Unterrichtseinheit (UE) festgelegt. Eine Unterrichtseinheit ist 1,5 Zeitstunden (= 90 Minuten).
  3. Für die Berechnung des Honorars werden Jahresarbeitsstunden festgelegt, die sich an den Arbeitsstunden eines vollzeitbeschäftigten Beamten in Bayern orientieren. Die durchschnittlichen Jahresarbeitstage (365 Kalendertage abzüglich Wochenend- und Feiertage und abzüglich 30 Urlaubstage) werden mit den Tagesarbeitsstunden eines vollzeitbeschäftigen Beamten in Bayern multipliziert und die Jahresarbeitsstunden ermittelt.
  4. Das für die Berechnung maßgebliche Grundgehalt wird mit dem Faktor 12 multipliziert und eine Jahressumme ermittelt. Die Jahressumme wird durch die Jahresarbeitsstunden geteilt. Das Ergebnis wird mit dem Faktor 1,5 multipliziert und das Honorar je Unterrichtseinheit ermittelt. Das Ergebnis wird auf 0,10 Euro kaufmännisch gerundet.

§ 3      Integrationskurse im Auftrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

  1. Für die Durchführung der Integrationskurse nach den Richtlinien des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wird das Honorar nach den jeweils gültigen Vorgaben des Bundesamtes bezahlt.

§ 4      Nebenkosten

  1. Fahrt-, Reise- und Übernachtungskosten können von der Volkshochschule bei Einzelveranstaltungen (Vorträgen) übernommen werden.
  2. Für nachgewiesene zeitaufwändige Vorbereitungen oder den belegbaren Einsatz teurer Materialien, die Dozierenden für die Durchführung des Angebotes unbedingt benötigt, kann die Volkshochschule im Einzelfall die Kosten übernehmen.
  3. Für Hilfs- und Nebentätigkeiten (z. B. Auf- und Abbau) zur Durchführung eines Kurses kann ein Honorar zwischen 15,00 und 30,00 Euro je Unterrichtseinheit vereinbart werden.
  1. Alle Nebenkosten sind in der vertraglichen Vereinbarung schriftlich zu erfassen.

§ 5      Ausfall von Angeboten

  1. Die Volkshochschule ist berechtigt, ein Angebot abzusagen, wenn die erforderliche Mindestteilnehmerzahl bis spätestens drei Tage vor Beginn des Angebotes nicht erreicht wurde und die Teilnehmer keiner Aufzahlung und/oder Kürzung zugestimmt haben.
  2. Bei Ausfall eines Angebotes besteht kein Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Vereinbarte Nebenkosten, die bis zum Zeitpunkt der Absage eines Kurses tatsächlich entstanden sind, werden ersetzt.

§ 6      Fälligkeit

  1. Das Honorar einschließlich der Nebenkosten wird nach Beendigung des Kurses ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich unbar.
  1. Das Honorar und die Nebenkosten werden nur für die tatsächlich erbrachte Unterrichtsleistung gezahlt und beinhaltet auch notwendige Vor- und Nachbereitungsstunden.
  2. Das Honorar kann in mehreren Abschlagszahlungen ausgezahlt werden.

Zweiter Abschnitt - Entgelte

§ 7      Allgemeines

  1. Für die Teilnahme an Angeboten bzw. der Inanspruchnahme von Leistungen der Volkshochschule Schwabach werden Entgelte erhoben.
  2. Die Teilnahmebedingungen und die Anmeldung zu einem Angebot der Volkshochschule werden in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen geregelt.

§ 8      Entgeltpflicht

  1. Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet, wer sich bei der Volkshochschule zur Teilnahme an entgeltpflichtigen Veranstaltungen verbindlich angemeldet oder wer an entgeltpflichtigen Veranstaltungen teilgenommen hat.

§ 9      Entgeltpflichtiger

  1. Zur Entrichtung des Entgelts ist der Teilnehmende bzw. sein gesetzlicher Vertreter verpflichtet

§ 10   Entgelt

  1. Das Kursentgelt für ein Angebot ergibt sich aus den Gesamtkosten je Unterrichtseinheit, die durch die jeweils festgelegte Mindestteilnehmerzahl geteilt werden multipliziert mit der Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten des Angebotes. Das Ergebnis wird auf volle 0,50 Euro-Beträge kaufmännisch gerundet.
  2. Die Gesamtkosten einer Unterrichtseinheit setzen sich zusammen aus
    - dem Honorar je Unterrichtseinheit
    - den Betriebskosten je Unterrichtseinheit
  3. Die Betriebskosten sind alle Aufwendungen im Regelbudget abzüglich der Honoraraufwendungen. Der Basiswert ist für das Kalenderjahr 2022 beträgt 18,90 Euro je Unterrichtseinheit. Der Basiswert wird jährlich der allgemeinen Preisentwicklung angepasst. Maßgeblich ist der dem Kalenderjahr zwei Jahre vorausgehende Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI). Es gilt der Wert des Statistischen Bundesamtes. Der Basiswert kann durch den Stadtrat der Stadt Schwabach im Rahmen der Haushaltsplanung an die tatsächlichen Aufwendungen angepasst werden. Die Anpassungen müssen bis spätestens 6 Monate vor Beginn des Kalenderjahres bekannt gegeben werden.

§ 11   Besondere Entgelte

  1. Für die Integrationskurse, die nach den Richtlinien des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge durchgeführt werden, gelten die Entgeltvorgaben des Bundesamtes.
  2. Für Angebote, die in Kooperation mit der Lebenshilfe Roth-Schwabach durchgeführt werden, erhält die Volkshochschule einen Entgeltanteil in Höhe von 6,00 Euro je Teilnehmer.
  3. Bei Angeboten in den Fachbereichen Grundbildung und Schulabschlüsse wird das errechnete Kursentgelt nach § 10 um 10% reduziert.
  4. Für Angebote mit besonderer Bildungsrelevanz oder die sich an besondere Zielgruppen richten, kann die Volkshochschule unabhängig vom tatsächlichen Aufwand ein gesondertes Entgelt festlegen oder das Angebot kostenfrei anbieten.

§ 12   Mindestteilnehmerzahl, Aufzahlungsmöglichkeiten

  1. Die Mindestteilnehmerzahl wird für jeden Kurs gesondert festgelegt.
  2. Angebote, die die Mindestteilnehmerzahl bis drei Werktage vor Beginn nicht erreichen, finden nur dann statt, wenn sich die angemeldeten Teilnehmer bereit erklären, die fehlenden Entgelte zur Mindestteilnehmerzahl anteilig aufzuzahlen und/oder eine Kürzung der Kursdauer zu akzeptieren. Ausnahmen von der Aufzahlung/Kürzung können durch die Leitung der Volkshochschule aus pädagogischen Gründen gewährt werden.

§ 13   Entgeltermäßigung und -befreiung

  1. Entgeltermäßigungeni. H. v. 50 v. H. werden gewährt für
    1. Empfänger von Arbeitslosengeld
    2. Empfänger von Hilfen zum Lebensunterhalt
    3. Empfänger von Grundsicherung
    4. Empfänger von Wohngeld
    5. Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
    6. Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfen
    Als Nachweis wird der Schwabach-Pass oder Bescheide der Leistungsbehörde anerkannt.
  2. Entgeltbefreiung wird gewährt für Inhaber des Schwabach-Passes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
  3. Entgeltermäßigungen i. H. v. 10 v. H. werden gewährt für
    1. Inhaber der Ehrenamtskarte
    2. Inhaber der Jugendleitercard
  4. Eine Entgeltermäßigung ist nicht möglich bei
    1. Kursen, bei denen der Gesamtkurs oder der Teilnehmende durch Drittmittel gefördert werden.
    2. Kursen, die in Kooperation mit anderen Einrichtungen oder Institutionen durchgeführt werden.
  5. Über Ausnahmen zur Entgeltermäßigung und –befreiung entscheidet die Leitung der Volkshochschule.

§ 14   Fälligkeit der Entgelte

  1. Die Gebühr wird fällig nach dem ersten Kurstermin oder am Tag der Einzelveranstaltung.
  2. Außer bei Einzelveranstaltungen gilt grundsätzlich die unbare Zahlungsweise mittels des SEPA-Lastschriftverfahren oder E-Payment, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen wurden. Für Firmenschulungen kann die Zahlung per Rechnung vereinbart werden.

§ 15   Stornierung

  1. Die Stornierung einer Anmeldung ist möglich. Sie muss gegenüber der Geschäftsstelle der Volkshochschule schriftlich erklärt werden.
  2. Die Volkshochschule ist berechtigt, für eine Abmeldung Stornierungsentgelte zu verlangen. Näheres regeln die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

§ 16   Inkrafttreten

  1. Die Honorar- und Entgeltordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
  2. Gleichzeitig wird die bisher geltende Honorar- und Entgeltordnung außer Kraft gesetzt.